Sie erwog überdies, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch um Revision abgewiesen und das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Vorinstanz hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie aufgrund dieser Entscheide nicht von einer Nichtigkeit des handelsgerichtlichen Entscheids ausgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich nicht ersichtlich.