Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Nichtigkeit ohnehin berücksichtigt. So erwog die Vorinstanz ausdrücklich, dass die Beklagte einwende, der der Forderung zugrunde liegende Entscheid sei nichtig, weswegen ein Gesuch um Revision am Handelsgericht sowie eine Beschwerde am Bundesgericht eingereicht worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Sie erwog überdies, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch um Revision abgewiesen und das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.1).