2.3. 2.3.1. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 12. Juli 2023 gänzlich unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 3), macht die Beklagte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. -6-