Die Erklärung des Rechtsvorschlags sei der Klägerin und dem "Gericht" bescheinigt worden. Damit sei das Handelsgericht des Kantons Aargau offensichtlich und leicht erkennbar funktionell und sachlich unzuständig gewesen, die seit 27. April 2023 durch Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG eingestellte Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023) mit Entscheid vom 12. Juli 2023 vorläufig einzustellen. Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 sei daher nichtig (Beschwerde S. 4).