2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz liege mit dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 kein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und kein geeigneter Rechtsöffnungstitel vor. Die Vorinstanz habe Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 12. Juli 2023 gänzlich unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 3). Gemäss den beizuziehenden Akten des Verfahrens ST.2023.7288 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Klägerin, vertreten durch D.__