Die Beklagte wende ein, der der Forderung zugrundeliegende Entscheid sei nichtig, weswegen ein Gesuch um Revision am Handelsgericht sowie eine Beschwerde am Bundesgericht eingereicht worden seien. Die Beklagte wende weder Tilgung noch Stundung der Schuld ein und rufe auch nicht die Verjährung an. Ohnehin habe die Beklagte ihre Einwendung nicht durch Urkunden bewiesen. Somit sei vorliegend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3).