Die Klägerin sei sowohl die Berechtigte im Rechtsöffnungstitel als auch die Betreibende. Ebenso sei die Verpflichtete im Rechtsöffnungstitel identisch mit der Betriebenen. Dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel liege dieselbe Forderung zu Grunde, nämlich der Gerichtskostenersatz sowie die Parteientschädigung gemäss dem Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kantons Aargau (HSU.2023.23). Die Forderung sei -5- zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig und mit einer Höhe von Fr. 22'680.00 auch bestimmt gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.2).