Mit Urteil vom 9. Januar 2024 sei das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Demnach liege mit dem Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kantons Aargau (HSU.2023.23) ein vollstreckbarer, gerichtlicher Entscheid und geeigneter Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid E. 3.1).