2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin verlange definitive Rechtsöffnung gestützt auf den Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren HSU.2023.23. Gegen diesen Entscheid habe die Beklagte sowohl um Revision am Handelsgericht des Kantons Aargau ersucht sowie auch Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 habe das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch um Revision abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 sei das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.