" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Februar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Entscheid des Handelsgerichts des Kanton Aargau vom 12. Juli 2023 nichtig und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. 2. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beklagte die Verfahrensanträge, wonach die Akten des Verfahrens ST.2023.7288 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen und C._____ sowie D._____ als Zeuginnen zu befragen seien.