3. 3.1 Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin, MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin in Baden, wird im Umfang von Fr. 1'073.20 (inkl. Fr. 77.80 MWST) richterlich genehmigt. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'073.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: