Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.63 (SR.2023.110) Art. 52 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal für eine Forderung von Fr. 22'680.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. Juli 2023. Als For- derungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Gerichtskostenersatz (CHF 5'000.00) und Parteientschädigung (CHF 17'680.00) gemäss Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12.07.2023 (HSU.2023.23)" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 18. August 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). 2.2. Am 28. September 2023 entschied die Justizleitung der Gerichte des Kan- tons Aargau, dass dieses von der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal gegen die Beklagte eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirks- gericht Rheinfelden überwiesen wird. Die Justizleitung entschied, dass das Bezirksgericht Rheinfelden als ausserordentliche Vertretung und im Na- men des örtlich zuständigen Bezirksgerichts handelt. 2.3. Mit Eingabe vom 20. November 2023 erstattete die Beklagte eine Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin vom 18. August 2023 und beantragte dessen Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie den Antrag um Zulassung einer Streitverkündungsklage. 2.4. Das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden trat auf die Streitverkündung mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 nicht ein. 2.5. Das mit Eingabe der Beklagten vom 22. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens wies das Bezirksgerichtsprä- sidium Rheinfelden mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab. -3- 2.6. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 erkannte das Bezirksgerichtspräsi- dium Rheinfelden: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin [Klägerin] in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2023) für den Betrag von Fr. 22'680.– nebst Zins zu 5% seit 21. Juli 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchsgegnerin [Beklagten] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.– verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.– direkt zu ersetzen hat. 3. 3.1 Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin, MLaw Carole Schen- kel, Rechtsanwältin in Baden, wird im Umfang von Fr. 1'073.20 (inkl. Fr. 77.80 MWST) richterlich genehmigt. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1'073.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 15. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Februar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Entscheid des Handelsge- richts des Kanton Aargau vom 12. Juli 2023 nichtig und das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen ist. 2. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- nerin." Zudem stellte die Beklagte die Verfahrensanträge, wonach die Akten des Verfahrens ST.2023.7288 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei- zuziehen und C._____ sowie D._____ als Zeuginnen zu befragen seien. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Beschwerdeabweisung. -4- 3.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin verlange definitive Rechtsöffnung ge- stützt auf den Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kan- tons Aargau im Verfahren HSU.2023.23. Gegen diesen Entscheid habe die Beklagte sowohl um Revision am Handelsgericht des Kantons Aargau er- sucht sowie auch Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 habe das Handelsgericht des Kantons Aargau das Ge- such um Revision abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 sei das Bun- desgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Demnach liege mit dem Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kantons Aargau (HSU.2023.23) ein vollstreckbarer, gerichtlicher Entscheid und geeigneter Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Klägerin sei sowohl die Berechtigte im Rechtsöffnungstitel als auch die Betreibende. Ebenso sei die Verpflichtete im Rechtsöffnungstitel identisch mit der Betriebenen. Dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel liege dieselbe Forderung zu Grunde, nämlich der Gerichtskostenersatz so- wie die Parteientschädigung gemäss dem Entscheid vom 12. Juli 2023 des Handelsgerichts des Kantons Aargau (HSU.2023.23). Die Forderung sei -5- zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig und mit ei- ner Höhe von Fr. 22'680.00 auch bestimmt gewesen (angefochtener Ent- scheid E. 3.2). Die Beklagte wende ein, der der Forderung zugrundeliegende Entscheid sei nichtig, weswegen ein Gesuch um Revision am Handelsgericht sowie eine Beschwerde am Bundesgericht eingereicht worden seien. Die Be- klagte wende weder Tilgung noch Stundung der Schuld ein und rufe auch nicht die Verjährung an. Ohnehin habe die Beklagte ihre Einwendung nicht durch Urkunden bewiesen. Somit sei vorliegend die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz liege mit dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 kein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und kein geeigneter Rechtsöff- nungstitel vor. Die Vorinstanz habe Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 12. Juli 2023 gänzlich unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 3). Gemäss den beizuziehenden Akten des Verfahrens ST.2023.7288 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Klägerin, vertreten durch D._____, am 27. April 2023 in der Poststelle an der Murackerstrasse 6 in 5600 Lenzburg gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lenz- burg Seetal vom 25. April 2023 in der Betreibung Nr. bbb Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvorschlag bewirke die Einstellung der Betreibung (Be- schwerde S. 2). Es seien die Postangestellten C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen (Beschwerde S. 3). Die Erklärung des Rechtsvor- schlags sei der Klägerin und dem "Gericht" bescheinigt worden. Damit sei das Handelsgericht des Kantons Aargau offensichtlich und leicht erkennbar funktionell und sachlich unzuständig gewesen, die seit 27. April 2023 durch Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG eingestellte Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023) mit Entscheid vom 12. Juli 2023 vorläufig einzustellen. Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 sei daher nich- tig (Beschwerde S. 4). 2.3. 2.3.1. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe Anträge, Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 12. Juli 2023 gänzlich unberücksichtigt gelassen (Be- schwerde S. 3), macht die Beklagte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. -6- 2.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.3.3. Zunächst ist anzumerken, dass die Beklagte nicht substantiiert ausführt, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel durch die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen worden sein sollen. Die Beklagte erfüllt damit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ausführlich REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO sowie HURNI, Der Rechtsmittel- prozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 74 ff.), weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Nich- tigkeit ohnehin berücksichtigt. So erwog die Vorinstanz ausdrücklich, dass die Beklagte einwende, der der Forderung zugrunde liegende Entscheid sei nichtig, weswegen ein Gesuch um Revision am Handelsgericht sowie eine Beschwerde am Bundesgericht eingereicht worden sei (angefochtener Ent- scheid E. 3.3). Sie erwog überdies, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch um Revision abgewiesen und das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Vorinstanz hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf- grund dieser Entscheide nicht von einer Nichtigkeit des handelsgerichtli- chen Entscheids ausgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folg- lich nicht ersichtlich. Überdies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht von einer Nichtigkeit des fraglichen Entscheids auszugehen. Die Wahrung des rechtlichen Ge- hörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersicht- lich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht ohnehin kein Interesse an der -7- Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). 2.4. 2.4.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge- setzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob das Urteil nichtig ist (vgl. STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich auch funkti- onelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Be- tracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E.1.3.2). 2.4.2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beklagte vor, der ent- sprechende Entscheid sei nichtig, da das Handelsgericht des Kantons Aar- gau funktionell und sachlich unzuständig gewesen sei, die bereits seit dem 27. April 2023 mittels Rechtsvorschlags eingestellte fragliche Betreibung vorläufig einzustellen (act. 23). Die Beklagte übersieht, dass zur Zeit des fraglichen Entscheids faktisch – wenn auch zu Unrecht – ein Betreibungsverfahren am Laufen war. So wurde der Klägerin denn auch trotz des (allerdings nicht vermerkten) Rechtsvorschlags eine Konkursandrohung zugestellt (act. 36). Dem Ge- such um provisorische Einstellung der Betreibung lag ferner eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zugrunde (Gesuchsbeilage 3), welche ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages möglich ist (BGE 147 III 544 E. 3.4.6). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Handels- gericht für die Fällung seines Entscheids vom 12. Juli 2023 nicht zuständig gewesen sein sollte. Schliesslich beschlägt die von der Beklagten aufge- worfene Frage nicht die Zuständigkeit des Handelsgerichts, sondern viel- mehr die materielle Richtigkeit seines Entscheids. Nichtigkeit liegt jeden- falls nicht vor. Da die Frage der Erhebung eines Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal, welcher auf dem Zah- lungsbefehl fälschlicherweise nicht vermerkt wurde, unbestritten ist -8- (act. 36), erübrigen sich überdies ein Beizug der Akten des Verfahrens ST.2023.7288 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie eine Be- fragung von C._____ sowie D._____, zumal es sich bei den begehrten Be- fragungen ohnehin um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge handelt (vgl. vorne E. 1.1). 2.5. Zusammengefasst hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine richterlich auf Fr. 1'754.00 (Grundentschädigung Fr. 2'626.00 [Fr. 5'252.00 {Fr. 1'850.00 + 15 % des Streitwerts von Fr. 22'680.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechts- mittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwert- steuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 1'754.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte zweitin- stanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 22'680.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler