Die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung ging der Beklagten am 23. Dezember 2023 zu, da ihr an diesem Tag die Abholungseinladung zugestellt wurde und sie aufgrund der Mahnung mit der Kündigung rechnen musste (GB 8, S. 4; BGE 143 III 15 E. 4.1 und 137 III 208 E. 3.1.2). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 257d OR und Art. 266l Abs. 2 OR erfüllt sind und die Kündigung per 31. Januar 2024 als gültig zu qualifizieren ist, befindet sich die Beklagte ohne Rechtsgrund im Mietobjekt. Damit durfte die Klägerin die gerichtliche Ausweisung verlangen. Demzufolge ist die Berufung der Beklagten abzuweisen.