Diese eingeschriebene Postsendung wurde der Beklagten am 13. November 2023 zugestellt (GB 7, S. 3). Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 13. Dezember 2023. Die Beklagte bezahlte die Ausstände in der Folge nicht, daher sprach die Klägerin ihr gegenüber am 22. Dezember 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Januar 2024 die Kündigung der Mietverhältnisse aus (GB 8, S. 1). Die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung ging der Beklagten am 23. Dezember 2023 zu, da ihr an diesem Tag die Abholungseinladung zugestellt wurde und sie aufgrund der Mahnung mit der Kündigung rechnen musste (GB 8, S. 4; BGE 143 III 15 E. 4.1 und 137 III 208 E. 3.1.2).