In materieller Hinsicht beanstandet die Beklagte den Entscheid zu Recht nicht. Ausweislich der Akten gelangte die Beklagte mit der Zahlung der Monatsmiete für November 2023 inkl. Parkplatzmiete (Fr. 1'752.00 und Fr. 110.00) in Rückstand (Gesuchsbeilage [GB] 7, S. 2). In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2023 für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen (GB 7, S. 1). Diese eingeschriebene Postsendung wurde der Beklagten am 13. November 2023 zugestellt (GB 7, S. 3).