Weshalb die Beklagte glaubt, eine nicht näher definierte juristische Person sei als Empfängerin des Entscheides erfasst worden, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Als sie von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2024 zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch der Klägerin aufgefordert und mit denselben Angaben wie im Entscheid als Adressatin erfasst wurde (act. 6), beanstandete sie dies in ihrer Stellungnahme nicht. Vielmehr verzichtete sie selbst auch auf den Zusatz "natürliche Person" (act. 12). Zudem ist fraglich ist, ob ihre Vorbringen vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor).