Im angefochtenen Entscheid wurde die Beklagte als Gesuchsgegnerin C._____, […] aufgeführt (act. 18). Sie bezeichnet sich in der Berufung mit exakt denselben Angaben und ergänzte diese einzig um den Zusatz "natürliche Person" nach ihrem Namen. Dass sie eine natürliche Person ist, steht ausser Frage und bedarf keiner expliziten Erwähnung, um eine genügende Individualisierung als Adressatin zu erzielen. Auch ihre Handlungsfähigkeit ist unbestritten. Weshalb die Beklagte glaubt, eine nicht näher definierte juristische Person sei als Empfängerin des Entscheides erfasst worden, erschliesst sich dem Obergericht nicht.