2.1.2. Die Beklagte brachte in ihrer Berufung dagegen vor, im Entscheid sei sie als Adressatin nicht korrekt bezeichnet worden. Stattdessen sei darin eine nicht näher definierte juristische Person als Empfängerin aufgeführt. Dies entspreche nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Adressatin in behördlichen Schreiben. Eine nicht individualisierte juristische Person sei rechtlich nicht handlungsfähig und könne nicht Adressatin eines behördlichen Entscheids sein. Der angefochtene Entscheid sei formell mangelhaft, weshalb er aufzuheben sei.