Die Beklagte sei aus dem Mietobjekt auszuweisen. Sie habe dieses nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d.h. spätestens am Tag nach dem unbenutzten Ablauf der Berufungsfrist, vollständig zu räumen und zu verlassen. Im Weigerungsfall sei die polizeiliche Ausweisung anzuordnen.