Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis gekündigt. Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen worden seien, habe die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Januar 2024 ausgesprochen. Die Beklagte habe diese nicht angefochten und daher ihr Anfechtungsrecht im Ausweisungsverfahren verwirkt. Die Kündigung sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht ersichtlich. Die Beklagte sei aus dem Mietobjekt auszuweisen.