2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2023 für ausstehende Mietzinsen gemahnt und ihr gleichzeitig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem -4-