4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. März 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 12. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte dessen Aufhebung.