2.2. Die Beklagte nahm mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. Februar 2024) dazu Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 26. Februar 2024 wie folgt: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 31. Januar 2024 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt am […] sowie den Autoeinstellplatz Nr. aa innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen.