1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2023 mahnte die Klägerin die Beklagte für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist die Mietverhältnisse zu kündigen. 1.3. Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten am 22. Dezember 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Januar 2024 die Kündigung der Mietverhältnisse aus. 2. 2.1. Nachdem die Beklagte das Mietobjekt nicht per 31. Januar 2024 verlassen hatte, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Ausweisungsbegehren.