1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 1'000.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)