1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 23. August 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ ab 5. Juli 2023 monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, folgende Beiträge bezahlen: - 21 - bis 30. November 2023 (Phase 1) Fr. 909.00 (davon Fr. 353.00 Betreuungsunterhalt)