Der Beklagte verlangt (implizit) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1.2 (vgl. E. 2 oben). Da er dieses Begehren allerdings mit keinem Wort begründet resp. er sich mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, ist diesbezüglich auf seine Berufung nicht einzutreten. 10. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Das Obergericht erkennt: