9. In Dispositiv-Ziffer 1.2 ordnete die Vorinstanz an, dass sich die Parteien an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Zahnkorrekturen, Sehhilfen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, je zur Hälfte beteiligen (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Bei Uneinigkeit trage die veranlassende Person die Kosten. Zur Begründung wurde erwogen, die Parteien hätten die alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen vereinbart (angefochtener Entscheid, E. 2.10). Der Beklagte verlangt (implizit) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1.2 (vgl. E. 2 oben).