schussanteil Fr. 163.00 + Anteil Kinderunterhalt C._____ Fr. 308.00 [E. 8.2 Abs. 3 oben] – Einkommen Fr. 4'063.00). 8.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten (Kinderunterhalt Phase 3; Ehegattenunterhalt) resp. in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) (Kinderunterhalt Phasen 1 und 2 sowie Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss der vorinstanzlichen Phase 4) ist der angefochtene Entscheid entsprechend anzupassen.