8.4. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Beträge (zzgl. Kinderzulage) an C._____ Unterhalt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 909.00 (davon Fr. 353.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2: Fr. 976.00 (davon Fr. 324.00 Betreuungsunterhalt) Phase 3: Fr. 439.00 (nur Barunterhalt) 8.5. In den Phasen 1 und 2 verbleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt (kein zu verteilender Überschuss [vgl. E. 7.2 oben]). In der Phase 3 hat der Beklagte der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 88.00 zu bezahlen (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'680.00 + Über- - 20 -