Für diesen hat allein der Beklagte, der in allen Phasen über Überschüsse verfügt (vgl. E. 5.2 und E. 7.3 oben), aufzukommen (E. 4.1 Abs. 1 oben), entweder, indem er ihn direkt trägt oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin (vgl. die nachfolgende E. 8.3). Für C._____ (ungedeckten) Barunterhaltsbedarf in Phase 3 von Fr. 1'467.00 (vgl. E. 8.1 oben) haben die Parteien zufolge alternierender Obhut zu je 50 % im Verhältnis ihrer Überschüsse (Klägerin Fr. 383.00 [Fr. 4'063.00 – Fr. 3'680.00], Beklagter Fr. 1'404.00 [Fr. 5'020.00 – Fr. 3'589.00])