Die Klägerin kann sich in den Phasen 1 und 2 aufgrund ihrer Mankos (vgl. oben) nicht an C._____ (ungedecktem) Barunterhaltsbedarf von Fr. 1'104.00 in Phase 1 resp. Fr. 1'300.00 in Phase 2 (vgl. E. 8.1 oben) beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der in allen Phasen über Überschüsse verfügt (vgl. E. 5.2 und E. 7.3 oben), aufzukommen (E. 4.1 Abs. 1 oben), entweder, indem er ihn direkt trägt oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin (vgl. die nachfolgende E. 8.3).