In den Phasen 1 und 2 verfügt die Klägerin über ein Manko (Einkommen [E. 5.1 oben] - familienrechtliches Existenzminimum [E. 7.3 oben]). In Phase 1 beträgt es Fr. 353.00 (Fr. 2'877.00 – Fr. 3'230.00) und in Phase 2 Fr. 324.00 (Fr. 2'877.00 – Fr. 3'201.00). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskos- - 18 -