mit Fr. 24.00 zuzuweisen. In Phase 3 reicht der Überschuss (Fr. 1'367.00) zur Deckung der Steuern von insgesamt Fr. 678.00 (Klägerin Fr. 275.00, Beklagter Fr. 330.00, C._____ Fr. 73.00; vgl. E. 3 und 6.3 oben). Der Rest (Fr. 689.00) ist mit je Fr. 100.00 (vgl. E. 3 oben) den Parteien als Versicherungs- und Kommunikationspauschale und im Übrigen mit Fr. 48.50 der Klägerin, mit Fr. 2.00 dem Beklagten und mit Fr. 30.55 C._____ zur Deckung der VVG-Krankenkassenprämien zuzuweisen (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. März 2023, Berufungsbeilage 7).