In Phase 1 können die Steuern von insgesamt Fr. 487.00 (Klägerin Fr. 90.00, Beklagter Fr. 369.00, C._____ Fr. 28.00; vgl. E. 3 oben) mit dem Überschuss (Fr. 507.00) gedeckt werden. Der Rest (Fr. 20.00) ist den Parteien anteilig je zur Hälfte mit Fr. 10.00 als Kommunikations- und Versicherungspauschale zu belassen. Es verbleibt kein Überschuss. In Phase 2 reicht der Überschuss (Fr. 207.00) nur zur anteiligen Deckung der Steuern von total Fr. 471.00 (Klägerin Fr. 106.00, Beklagter Fr. 330.00, C._____ Fr. 35.00; vgl. E. 3 und 6.3 oben). Er ist der Klägerin zu 23 % resp. mit Fr. 71.00, dem Beklagter zu 70 % resp. mit Fr. 215.00 und C._____ zu 7 % resp. mit Fr. 24.00 zuzuweisen.