6.2. Die steuerpflichtige Partei hat die Höhe der Steuerlast (vgl. E. 4.1 oben) zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat im Detail dargelegt, wie sie die berücksichtigten Steuern (vgl. E. 3 oben) gestützt auf den Steuerkalkulator des Bundes ermittelt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.6.7, 2.7.7, 2.8.7). Dagegen vermag der Beklagte mit seinen eigenen Schätzungen, welche keine substantiierte Auseinandersetzung mit den detaillierten, vorinstanzlichen Ausführungen darstellen (E. 1 oben), nicht aufzukommen.