aufgrund der Zulässigkeit von Noven (E. 1 oben) berücksichtigt werden kann, beträgt die monatliche Krankenkassenprämie des Beklagten im vorliegend relevanten Zeitraum ab Juli 2023 Fr. 265.60 (KVG: Fr. 263.60; VVG: Fr. 2.00). Per 1. Januar 2024 hat sich seine Krankenkassenprämie zwar auf Fr. 314.15 (KVG: Fr. 312.15; VVG: Fr. 2.00) erhöht, und entgegen seiner Darstellung nicht (wegen einer angeblichen Erhöhung der Franchise) reduziert (Berufung, S. 13; Berufungsbeilagen 6 [korrigierte Prämienrechnung vom 30. Juni 2023] und 14 [Prämienrechnung vom 14. Dezember 2023]). Da allerdings auch die Prämien der Klägerin gestiegen sein dürften, ist auch beim Beklagten die Prämienerhöhung nicht zu