Der Beklagte veranschlagt in seiner Berufung in seinem Bedarf unkommentiert wieder (implizit) den Mietzins von Fr. 80.00 für die Garage (Berufung, S. 12 f.), was keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darstellt (E. 1 oben). Bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind dem Beklagten aber nicht bloss die von der Vorinstanz für die Home- office-Situation eingesetzten, sondern hypothetische Berufsauslagen einzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 7.3).