Im Zusammenhang mit den Berufsauslagen erwog die Vorinstanz, der Beklagte löse für seine wöchentliche Fahrt nach S._____ jeweils Einzeltickets, wofür monatlich (Basis Halbtax-Abo) rund Fr. 78.00 anzurechnen seien. Für die vier Tage monatlich in S._____ wurden für die auswärtige Verpflegung Fr. 48.00 eingesetzt. Der Beklagte veranschlagt in seiner Berufung in seinem Bedarf unkommentiert wieder (implizit) den Mietzins von Fr. 80.00 für die Garage (Berufung, S. 12 f.), was keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darstellt (E. 1 oben).