6. 6.1. Beim Beklagten ging die Vorinstanz von Wohnkosten von Fr. 1'520.00 aus (Nettomietzins Fr. 1'350.00, Nebenkosten Fr. 140.00), von welchen für C._____ (praxisgemäss) ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 abgezogen wurde. Die Fr. 80.00 für die Garage wurden mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs nicht berücksichtigt; der Beklagte habe angegeben, dass er grundsätzlich im Homeoffice arbeite und nur an einem Tag pro Woche mit dem Zug zur Arbeitsstelle in S._____ fahre (angefochtener Entscheid, E. 2.6.4). Im Zusammenhang mit den Berufsauslagen erwog die Vorinstanz, der Beklagte löse für seine wöchentliche Fahrt nach S.___