Es können daraus aber auch im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keine definitiven Schlüsse über das vom Beklagten erzielbare Einkommen gezogen werden. Von einer "weit gefächerten" Stellensuche des Beklagten kann sodann keine Rede sein; die überwiegende Anzahl seiner dokumentierten Suchbemühungen, die überdies erst den Zeitraum ab dem 3. August 2023 beschlagen (obwohl der Beklagte angeblich seit Ende Juni 2023 arbeitslos sein soll und er zudem nicht behauptet, sein Arbeitsverhältnis sei fristlos aufgelöst worden) betrifft den Finanzsektor, in welchem der Beklagte aktuell keine reellen Chancen sieht (Berufungsbeilage 11).