War der Unterhaltspflichtige hingegen bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehenden Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2020 vom 16. Februar 2021 E. 5.2.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.146 vom 4. April 2022 - 13 -