5.1.3. Die Klägerin ist gelernte […] (act. 5, 48/2), wobei unstrittig ist, dass sie beim F._____ gearbeitet hat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung auf der Suche nach einer Stelle im Verkaufsbereich war (angefochtener Entscheid, E. 2.6.1; act. 50/2). Zu den vom Beklagten ermittelten Bruttolöhnen ist das Folgende festzustellen: Zieht man von dem vom Beklagten gestützt auf den SALARIUM-Lohnrechner berechneten (Median) Betrag von Fr. 4'749.00 (Berufungsbeilage 4) die Arbeitnehmer- - 11 -