4.2. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (vgl. MAIER/VET- TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). Vorliegend scheint es insbesondere mit Blick auf die vage Einkommenssituation der Parteien (vgl. E. 5 unten) nicht als angebracht, einen Zeitraum von über sechs Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 4 (ab 1. Dezember 2029) ist deshalb von Amtes wegen zu streichen (vgl. E. 1 oben).