Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu verwenden. Bei Kindern ist in Abweichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen (bei alternierender Obhut partizipiert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind [Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5]) und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.