4. 4.1. Nach der zweistufigen Methode (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265) werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen [vgl. E. 5.1.2 und E. 5.2.2 unten]) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im