2. Der Beklagte ficht zwar explizit nur die Dispositiv-Ziffern 1 (Kinderunterhalt), 2 (Ehegattenunterhalt) und 3 (Abweisung der übrigen Anträge) an (Berufung, S. 4). Er verlangt aber mit seinem Berufungsbegehren Ziff. 1, dass der angefochtene Entscheid "vollumfänglich" aufzuheben sei. Damit richtet sich seine Berufung auch gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 4 und 5). Die Vorinstanz (E. 5.2 Abs. 1) hat die Prozesskosten gestützt auf die auf Art. 107 Abs. 1 lit.