Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK- ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).