Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 4), und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 5). -4- 4. 4.1. Gegen den ihm am 15. Dezember 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 27. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 20a ArG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ArG) Berufung mit den Begehren: "1. Der [angefochtene Entscheid] sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger für [C._____] [keinen Unterhalt] bezahlen kann.