2.2. Mit Stellungnahme vom 27. März 2023 beantragte der Beklagte u.a., C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Betreuungsanteile von je 50 %), und die Unterhaltsbegehren seien abzuweisen. 3. 3.1. Am 23. Juni 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin im Unterhaltspunkt neu: